Selbstständigkeit & Versicherungspflicht
Die Krankenversicherung ist generell der wichtigste Versicherungsschutz. Mehr darüber erfahren von Thomas Bannenberg unter weiter unten bei "Krankenversicherung".
Selbstständig Lehrende sind seit 01.01.1913 bei der Deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig, siehe dazu auch unten aufgeführte Präsentation.
Die Schulung führte die Rechtsanwältin Dana Schneider.
Zur Präsentation
Selbstständig Lehrende sind nach Paragraph 2 des sechsten Sozialgesetzbuches SGB VI (seit dem 1.1.1913!) bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), versicherungspflichtig. »Selbstständig« sind alle, die nicht angestellt unterrichten, und diejenigen, die neben einer – auch angestellten – Tätigkeit Kurse geben oder Seminare anbieten. „Lehrende“ sind nach der sehr weit gefassten Definition der DRV grundsätzlich alle, die in irgendeiner Form „Wissen, Können und/oder Fertigkeiten vermitteln“.
Was gilt für Sie?
Fall 1: Nur wenige Kurse, andere Einnahmen überwiegen.
Wenn Sie nur nebenberuflich tätig sind, sind Sie zwar auch rentenversicherungspflichtig, aber weder melde- noch zahlpflichtig gegenüber der DRV. Das gilt so lange, wie Sie im Jahr einen Gewinn erzielen, der unter zwölfmal 450 Euro, also unter 5.400 Euro liegt. Das ist die Summe, die so genannte „geringfügig Beschäftigte“ (ebenfalls versicherungsfrei) verdienen dürfen.
Fall 2: Kurse und Gewinn über 5.400 Euro im Jahr.
Was passiert, wenn Sie neben- oder hauptberuflich mit Ihrem erzielten Gewinn über den Freigrenzen liege? Dann müssen Sie diesen Umstand von sich aus der Deutschen Rentenversicherung in Berlin oder bei einer ihrer Zweigstellen melden. Die DRV wird dann auf der Basis Ihres letztjährigen Jahresgewinns die monatlich zu zahlende Rente berechnen – auf der Basis des jeweiligen Rentensatzes (2013: 18,9 Prozent vom Gewinn, allerdings verteilt auf 12 Monate, bis 2012: 19,6 Prozent).
Fall3: Und wenn ich mich nicht melde?
Die DRV schickt regelmässig eigene Prüfer „durch die Republik“, die potentiell rentenversicherungspflichtige Lehrende überprüfen. Der Prüfzeitraum darf die letzten vier Jahre umfassen. Wird (nachträglich) eine Versicherungspflicht festgestellt, so ist mit einer Nachforderung in voller Höhe der Beiträge zu rechnen!
Fall 4: Einzige Möglichkeit, die Versicherungspflicht zu umgehen
Für selbstständig Lehrende entfällt die Rentenversicherungspflicht, wenn sie jemanden sozialversicherungspflichtig einstellen. Diese Person muss allerdings für eine Tätigkeit eingestellt werden, die im direkten Zusammenhang zur selbstständigen Tätigkeit steht. Das kann zum Beispiel eine Bürokraft sein, eine regelmäßige Vertretung, aber auch jemand zur Kinderbetreuung während der eigenen selbstständigen Arbeit. Alternativ können auch zwei oder mehr „Mini-Jobber“ eingestellt werden, was dann zum Wegfall der Versicherungspflicht führt, wenn deren Löhne zusammen über 450,- Euro im Monat liegen.
Die Adresse der DRV lautet:
Deutsche Rentenversicherung, Ruhrstraße 2, 10704 Berlin oder im
Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de
Die DRV betreibt eine gebührenfreie telefonische Auskunft zu allen Rentenfragen, die erreichbar ist unter Tel: 0800 - 10004800.
Die DRV hat u.a. folgende übersichtliche Broschüren zum Thema herausgegeben:*
- "Jeder Monat zählt" (Download)
- "Selbstständige in der Rentenversicherung" (kostenpflichtig, 5,-- Euro) (Link)
- "Selbstständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt" (Download)
Broschüren können im Internet direkt heruntergeladen werden: www.deutsche-rentenversicherung.de, weiter mit Link zu „Broschüren und vor der Rente“. Ansonsten auch telefonisch zu bestellen.
Der Text als Download und veröffentlicht mit freundlicher Unterstützung von Thomas Bannenberg. Aus: "Der Leitfaden" für freie unterrichtende, beratende und therapeutische Berufe, 4. Auflage, Heidelberg 2013, Bannenberg Verlag. Im Buchhandel erhältlich oder portofrei über den Verlag.
*recherchiert von 3HO
Sie ist generell der wichtigste Versicherungsschutz und seit 2007 Pflicht für alle in Deutschland Lebenden. Wer angestellt ist und nicht mehr als 3.937.50 Euro im Monat verdient, ist automatisch pflichtversichert. Wer mehr verdient oder selbstständig ist, kann sich als freiwilliges Mitglied bei einer gesetzlichen oder Ersatzkasse versichern lassen oder auch eine private Krankenversicherung abschliessen.
Familienversicherung - Beim Ehepartner in der Krankenversicherung und selbstständig?
Familienangehörige, die keine eigenen Einkünfte erzielen, sind in der sogenannten "Familienversicherung" bei der Krankenversicherung des Ehepartners mit Einkommen mitversichert. Dazu gehören dieKinder, aber auch der/die Ehegatte. Erzielt dieser mitversicherte Ehepartner nun eigene Einkünfte, können sich die nachfolgenden Konstellationen und Konsequenzen ergeben.
Fall 1: Mitversicherter Ehepartner erzielt Gewinnbis maximal 4.620 Euro
Ist ein mitversicherter Ehepartner selbstständig tätig, zum Beispiel, weil er oder sie Kurse gibt, und erzielt dabei einen Jahresgewinn, der unter 4.620 Euro liegt, so ist dies "unschädlich" für die Familienversicherungin der Krankenkasse des Partners.
Vorsicht allerdings bei einem Minijob!
Sollte ein solchermassen mitversicherter Partner neben der selbstständigen Tätigkeit noch einem Minijob (bis 450 Euro Lohn im Monat) nachgehen, so darf die Jahreslohnsumme aus Minijob und Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zusammen nicht höherliegen als 5.400 Euro!
Fall 2: Mitversicherter Ehepartner erzielt Gewinnüber 4.620 Euro
Kommt ein mitversicherter Ehepartner mit seinen Einnahmenaus selbstständiger Tätigkeit (und ggf.anderen Einnahmen z.B. aus Zinserträgen auf Kapitalvermögen oder Mieteinnahmen) auf einen Gewinn von mehr als 4.620 Euro im Jahr, muss die Krankenkasse darüber informiert werden! Wird ein Gewinn, der über der Freigrenze liegt, der Krankenkasse nicht mitgeteilt, kann es zu nicht unerheblichen Nachzahlungsforderungen kommen. Suchen Sie unbedingt frühzeitig das Gespräch mit der zuständigen örtlichen Vertretung Ihrer Krankenkasse. Erkundigen Sie sich, was Sie zu erwarten haben, wenn Sie einen Gewinn über der Freigrenze erzielen sollten. Fragen Sie konkret nach Tarifen und Zahlen - und nach Alternativen.
Fall 3: Krankenversichert als Angestellte und nebenberuflichselbstständig
Sie sind nicht familienversichert, sondern selbst krankenversichert, und außerdem sind Sie noch selbstständig tätig. Dann gilt es für die Krankenkasse abzuwägen, welche der Tätigkeiten die beitragsrelevante ist. Das wird so lange die Angestelltentätigkeit sein, wie in dieser deutlich mehr Bruttogehalt bezogen wird als durch die Selbstständigkeit an Brutto-Gewinn erzielt wurde. Da in diesem Fall aber die Grenzen von der jeweiligen Lohn- bzw. Gehaltssumme abhängen, von der wiederum die Krankenkassenbeiträge berechnet werden, sollten Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrer Krankenkassenvertretung vor Ort suchen.
Privat oder gesetzlich krankenversichert?
Das ist eine Frage der Lebens- und Familienplanung, denn die tendenziell günstigeren Tarife der Privatversicherer für junge Ledige können plötzlich sehr teuer werden, wenn eine ganze Familie zuversichern ist oder der Bedarf im Alter steigt – und damit auch die Beitragsforderungen der Versicherer. Die gesetzlichen und Ersatzkassen legen das Einkommen beziehungsweise den ermittelten Gewinn bei Selbstständigen als Beitragsbemessungswert zugrunde und versichern dafür auch die im Haushalt lebende Familie ohne Aufpreis mit (Familienversicherung). Der Beitrag für eine private Krankenversicherung errechnet sich nach dem Alter und dem vereinbarten Leistungsumfang – und wird stets für jede einzelne Person berechnet, also auch für Ehegatte und jedes Kind. Wer sich also für einen Wechsel zur privaten Krankenversicherung interessiert, sollte sich die Prämie nicht nur für das Eintrittsalter, sondern auch für die Zeit nach dem 60. Geburtstag ausrechnen lassen und stets Angebote von mehreren Versicherern einholen, sowie die Tarife und Leistungen der gesetzlichen Kassen zum Vergleich hinzunehmen.
Der Text als Download und veröffentlicht mit freundlicher Unterstützung von Thomas Bannenberg. Aus: "Der Leitfaden" für freie unterrichtende, beratende und therapeutische Berufe, 4. Auflage, Heidelberg 2013, Bannenberg Verlag. Im Buchhandel erhältlich oder portofrei über den Verlag.

