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3HO Deutschland e. V. - Vereinsatzung - Download
(Stand: Dezember 2011)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen 3H Organisation Deutschland e.V., kurz 3HO (Healthy, Happy, Holy Organisation) und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist seit dem 28.12.1976 in das Vereinsregister im Amtsgericht Hamburg unter der Nr. 8592 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Bildung von interessierten Personen durch die Verbreitung des Wissens, der Übungen und der Techniken des Kundalini Yoga nach Yogi Bhajan und verwandter Disziplinen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar volksbildnerische, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Die Einrichtung, das Betreiben und die Weiterentwicklung von Ausbildungsprogrammen und- zentren, in denen LehrerInnen für Kundalini Yoga aus- und fortgebildet werden.
- Das Erteilen von Unterricht in Kundalini Yoga und den dazu gehörenden speziellen Fachbereichen.
- Die Betreuung der LehrerInnen für Kundalini Yoga.
- Die Organisation und Durchführung von Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen zum Thema Kundalini Yoga.
- Die Gründung und Förderung von Arbeitsgruppen, die sich mit den Lehren des Kundalini Yoga beschäftigen.
- Die Gründung und Förderung von Wohngemeinschaften, in denen Kundalini Yoga gelebt und gelehrt wird.
- Öffentlichkeitsarbeit durch Werbung, Publikationen und Messen.
- Wissenschaftliche Begleitung und Erforschung des Kundalini Yoga und dessen körperliche und geistige Wirkung sowie deren gesellschaftliche Relevanz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. AO.
- Die Einnahmen des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
- Weder die Mitglieder noch ihre Erben haben bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Finanzierung
- Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Zuwendungen, Kostenbeiträge für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen.
- Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern des Vereins werden monatliche Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands fest.
§ 5 Vergütungen von Vereinstätigkeit
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand berechtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Die Mitglieder und MitarbeiterInnen des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Aufwendungen wie Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon.
§ 6 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt und bereit ist, sich für die Erreichung der Vereinsziele einzusetzen.
- Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins an den Vorstand zu stellen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Gegenüber einer ablehnenden Entscheidung steht der/dem AntragstellerIn der Weg zur Mitgliederversammlung offen. Als Bestätigung der Mitgliedschaft wird ein Mitgliedsausweis ausgegeben.
- Ordentliche Mitglieder unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge sowie durch uneigennützige, tätige Mithilfe. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
- Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung anerkennen und einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag leisten. Der Antrag auf fördernde Mitgliedschaft ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins an den Vorstand zu stellen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.
- Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und können kein Amt ausüben.
- Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet durch:
- Freiwilligen Austritt. Dieser ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins gegenüber dem Vorstand zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu erklären.
- Beschluss des Vorstands. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als 12 Monate im Rückstand ist. Der Vorstand hat dem Mitglied die drohende Streichung mitzuteilen und Gelegenheit zum Ausgleich des Rückstandes innerhalb 1 Monats nach Zugang dieser Mitteilung einzuräumen. Die genannte Mitteilung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.
- Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es dem Verein Schaden zufügt oder schwerwiegend gegen die Satzung oder Vereinsinteressen verstößt.
- Tod.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (im weiteren MV genannt) durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens vier Wochen vor Termin einzuberufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
- Der Vorstand kann jederzeit oder auf schriftliches Verlangen von 5 v.H. der ordentlichen Mitglieder schriftlich mit beigefügter Tagesordnung und mit einer Ladefrist von zwei Wochen eine außerordentliche MV einberufen.
- Die MV wird durch ein Vorstandsmitglied oder eine vom Vorstand beauftragte Person geleitet.
- Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 ordentliche Mitglieder sowie 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Aufgaben der MV bestehen in der Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
- Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen.
- Die Satzung kann auf Vorschlag des Vorstands von der MV geändert werden. Satzungsänderungen in genauem Wortlaut müssen mindestens 4 Wochen vor dem Termin der MV öffentlich den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen drei Viertel der anwesenden Stimmen.
- Die MV ist berechtigt, die Tagesordnung mit Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu erweitern. Dies gilt nicht für die Abwahl des Vorstands, eine Satzungsänderung, den Ausschluss einzelner Mitglieder oder die Auflösung des Vereins.
- Die Beschlüsse der MV werden protokolliert.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem/der ersten Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. GeschäftsführerInnen der Arbeitsgruppen, Angestellte des Vereins und der International 3HO Foundation sowie der 3 HO Europe Foundation können nicht Vorstandsmitglieder werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt sie aus. Er muss sich eine Geschäftsordnung geben und kann eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen. Der Vorstand bestimmt den Umfang der Vertretungsmacht für besondere VertreterInnen und erteilt die beglaubigte Vollmacht.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Geschäfte bis in Höhe von 5.000,- EUR für den Verein allein zu tätigen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
- Wählbar für das Amt der/des 1. Vorsitzenden ist eine Person, die seit mindestens 10 Jahren unterrichtende Kundalini Yoga LehrerIn und seit mindestens 10 Jahren Mitglied in 3HO Deutschland ist und die von fünf Arbeitsgruppen - GeschäftsführerInnen eine Empfehlung vorweisen kann.
- Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
- Der Wissenschaftliche Beirat ist ein Gremium von Fachkräften und interessierten Laien verschiedener Fachrichtungen.
- Die Hauptaufgabe liegt in der wissenschaftlichen Beratung und Unterstützung des Vereins. Über die genauen Aufgaben, die er übernimmt, entscheidet er zusammen mit dem Vorstand.
- Der Wissenschaftliche Beirat kann aus ordentlichen, fördernden und Nichtmitgliedern bestehen.
- Die Aufnahme in den Wissenschaftlichen Beirat erfolgt durch den Vorstand nach Überprüfung der fachlichen Qualifikation. Der Vorstand kann die Aufnahme jederzeit widerrufen.
- Der Wissenschaftliche Beirat kann sich Arbeitsrichtlinien geben, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen und vom Vorstand genehmigt werden müssen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der MV mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Einladung zu der MV, die über die Auflösung beschließen soll, muss in der angegebenen Tagesordnung ausdrücklich die beabsichtigte Auflösung des Vereins beinhalten.
- Bei Auflösung oder Zweckänderung des Vereins geht das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrts Verband oder an einen ihm angeschlossenen Verein, der von der MV bestimmt wird.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Diese Fassung wurde auf der MV am 11.12.2011 beschlossen.
