3H Organisation Deutschland e.V. - Vereinssatzung
Der Verein führt den Namen 3H Organisation Deutschland e.V., kurz 3HO (Healthy, Happy, Holy Organisation) und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist seit dem 28.12.1976 in das Vereinsregister im Amtsgericht Hamburg unter der Nr. 8592 eingetragen.
Der Zweck des Vereins ist die Bildung von interessierten Personen durch die Verbreitung des Wissens, der Übungen und der Techniken des Kundalini Yoga nach Yogi Bhajan und verwandter Disziplinen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar volksbildnerische, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Die Einrichtung, das Betreiben und die Weiterentwicklung von Ausbildungsprogrammen und- zentren, in denen LehrerInnen für Kundalini Yoga aus- und fortgebildet werden.
- Das Erteilen von Unterricht in Kundalini Yoga und den dazu gehörenden speziellen Fachbereichen.
- Die Betreuung der LehrerInnen für Kundalini Yoga.
- Die Organisation und Durchführung von Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen zum Thema Kundalini Yoga.
- Die Gründung und Forderungen von Arbeitsgruppen, die sich mit den Lehren des Kundalini Yoga beschäftigen.
- Die Gründung und Forderung von Wohngemeinschaften, in denen Kundalini Yoga gelebt und gelehrt wird.
- Öffentlichkeitsarbeit durch Werbung, Publikationen und Messen.
- Wissenschaftliche Begleitung und Erforschung des Kundalini Yoga und dessen körperliche und geistige Wirkung sowie deren gesellschaftliche Relevanz.
- Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften vornehmen, welche mit dem o.g. Vereinszweck verwandt sind.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigen.
- Weder die Mitglieder noch ihre Erben haben bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden und andere Zuwendungen,
- Kostenbeiträge für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen.
- Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern des Vereins werden monatliche Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands fest.
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand berechtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Die Mitglieder und MitarbeiterInnen des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Aufwendungen wie Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt und bereit ist, sich für die Erreichung der Vereinsziele einzusetzen.
- Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins an den Vorstand zu stellen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Gegenüber einer ablehnenden Entscheidung steht der/dem AntragstellerIn der Weg zur Mitgliederversammlung offen. Als Bestätigung der Mitgliedschaft wird ein Mitgliedsausweis ausgegeben.
- Ordentliche Mitglieder unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge sowie durch uneigennützige, tätige Mithilfe. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
- Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung anerkennen und einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag leisten. Der Antrag auf fördernde Mitgliedschaft ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins an den Vorstand zu stellen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.
- Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und können kein Amt ausüben.
- Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet durch:
- a) Freiwilligen Austritt. Dieser ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins gegenüber dem Vorstand zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu erklären.
- b) Beschluss des Vorstands. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als 12 Monate im Rückstand ist. Der Vorstand hat dem Mitglied die drohende Streichung mitzuteilen und Gelegenheit zum Ausgleich des Rückstandes innerhalb 1 Monats nach Zugang dieser Mitteilung einzuräumen. Die genannte Mitteilung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.
- c) Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es dem Verein Schaden zufügt oder schwerwiegend gegen die Satzung oder Vereinsinteressen verstößt.
- d) Tod.
- Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (im weiteren MV genannt) durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens vier Wochen vor Termin einzuberufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
- Der Vorstand kann jederzeit oder auf schriftliches Verlangen von 5 v.H. der ordentlichen Mitglieder schriftlich mit beigefügter Tagesordnung und mit einer Ladefrist von zwei Wochen eine außerordentliche MV einberufen.
- Die MV wird durch ein Vorstandsmitglied oder eine vom Vorstand beauftragte Person geleitet.
- Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 ordentliche Mitglieder sowie 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Aufgaben der MV bestehen in der Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
- Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen.
- Die Satzung kann auf Vorschlag des Vorstands von der MV geändert werden. Satzungsänderungen in genauem Wortlaut müssen mindestens 4 Wochen vor dem Termin der MV öffentlich den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen drei Viertel der anwesenden Stimmen.
- Die MV ist berechtigt, die Tagesordnung mit Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu erweitern. Dies gilt nicht für die Abwahl des Vorstands, eine Satzungsänderung, den Ausschluss einzelner Mitglieder oder die Auflösung des Vereins.
- Die Beschlüsse der MV werden protokolliert und sind von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (MV) gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern: Dem/der ersten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Vorstandsmitgliedschaft ist an die Mitgliedschaft in der 3HO Deutschland e.V. gebunden. Mit dem Austritt aus dem Verein endet zeitgleich und automatisch auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Abs. (1) bleibt hiervon unberührt.
- Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den/die 1. Vorsitzende. Dieses Amt ist durch ein Vorstandsmitglied vorrangig mit einer mindestens 5-jährigen Mitgliedschaft in 3HO Deutschland e.V. und einer mindestens 5-jährigen Unterrichtstätigkeit als Kundalini Yoga LehrerIn zu besetzen.
- Die MV beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
- Die Kandidatur für den Vorstand ist mindestens 8 Wochen vor der MV bei der Hauptgeschäftsstelle schriftlich anzumelden. Voraussetzung dieser Kandidatur ist eine mindestens 3-jährige Mitgliedschaft in 3HO Deutschland e.V. Jede Kandidatur zum Vorstand wird den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der MV schriftlich durch die Hauptgeschäftsstelle bekanntgegeben. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Geschäfte von bis zu 5.000,- EUR für den Verein allein zu tätigen. Der Vorstand bestimmt einvernehmlich den Umfang der Vertretungsmacht für besondere VertreterInnen und erteilt die entsprechende Vollmacht, welche auch einschließen kann, den Verein allein, bzw. oberhalb der o.g. Grenze gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zu vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt sie aus. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen.
- Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
- Die MV kann – im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins – einen hauptamtlichen Vorstand bestellen.
- GeschäftsführerInnen der Arbeitsgruppen und Angestellte von 3HO Deutschland e.V., Angestellte der International 3HO Foundation oder der 3HO Europe Foundation können nicht Vorstandsmitglieder werden.
- Der Wissenschaftliche Beirat ist ein Gremium von Fachkräften und interessierten Laien verschiedener Fachrichtungen.
- Die Hauptaufgabe liegt in der wissenschaftlichen Beratung und Unterstützung des Vereins. Über die genauen Aufgaben, die er übernimmt, entscheidet er zusammen mit dem Vorstand.
- Der Wissenschaftliche Beirat kann aus ordentlichen, fördernden und Nichtmitgliedern bestehen.
- Die Aufnahme in den Wissenschaftlichen Beirat erfolgt durch den Vorstand nach Überprüfung der fachlichen Qualifikation. Der Vorstand kann die Aufnahme jederzeit wiederrufen.
- Der Wissenschaftliche Beirat kann sich Arbeitsrichtlinien geben, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen und vom Vorstand genehmigt werden müssen.
- Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der MV mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Einladung zu der MV, die über die Auflösung beschließen soll, muss in der angegebenen Tagesordnung ausdrücklich die beabsichtigte Auflösung des Vereins beinhalten.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V." (Oranienburger Straße 13-14, 10178 Berlin, Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege) der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Diese Fassung wurde auf der außerordentlichen MV am 14. Juni 2021 beschlossen.